FDP Region Werdenberg


Statuten

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Zweck und Sitz Art. 1

Die Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirks Werdenberg will die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Einwohner des Bezirkes Werdenberg wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen.
Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizeri­schen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Bezirkspar­teipräsidenten.



MITGLIEDSCHAFT


A. Voraussetzung Art. 2

Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsät­zen der Partei bekennt und im Bezirk Werdenberg wohn­haft ist.
Dasselbe gilt für im Bezirk Werdenberg wohnhaft Ausländer mit Niederlassungsbewilligung und für Auslandschweizer mit engen Beziehungen zum Bezirk.


B. Beitritt Art. 3

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei oder in Ausnahmefällen zur Bezirkspartei.
Ueber die Aufnahme entscheidet bei Beitritten zur Be­zirkspartei der Bezirksvorstand.
Gegen Ablehnungsentscheide des Bezirksvorstandes besteht ein Rekursrecht an die kantonale Parteileitung, die endgül­tig beschliesst.


C. Ende Art. 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Aus­schluss.



1. Austritt Art. 5

Der Austritt ist schriftlich zu erklären.



2. Ausschluss Art. 6

Mitglieder, die absichtlich gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei schädigen, können ausgeschlossen werden.
Ueber den Ausschluss entscheidet das zuständige Organ der Ortspartei (für Ortsparteimitglieder) oder der Bezirkspartei (für Bezirksparteimitglieder).
Gegen Ausschlussentscheide der Ortspartei besteht ein Re­kursrecht an den Bezirksvorstand, gegen solche des Be­zirksvorstandes an den Kantonalvorstand; Bezirks- und Kantonalvorstand entscheiden abschliessend.
Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden.



GLIEDERUNG DER BEZIRKSPARTEI



A. Grundsatz Art. 7

Die Bezirkspartei gliedert sich in Ortsparteien. Diese tragen denselben Namen wie die Bezirkspartei.



DIE ORTSPARTEI



B. Wesen Art. 8

Die Ortspartei ist die Organisation der Bezirkspartei in der politischen Gemeinde.



C. Rechte und Pflichten Art. 9

Die Ortspartei gibt sich ihre Statuten selbst. Diese dürfen den Bezirksstatuten nicht widersprechen.
Statuten und deren Aenderung bedürfen der Genehmigung der Bezirks- und der kantonalen Parteileitung.
Der Bezirksvorstand entscheidet über Anerkennung oder Ausschluss von Ortsparteien sowie über deren Recht zur Führung des Parteinamens. Es besteht ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung.
Die Mitgliederversammlung der Ortspartei wählt ihre Ver­treter in die Delegiertenversammlung.


D. Mitgliederkartei Art. 10

Die Ortsparteien melden der Bezirksparteileitung ihre Mit­glieder und die Besetzung ihrer Organe laufend, die diese Mitteilungen an die Kantonalpartei weiterleitet.



E. Beschlussfassung Art. 11

Die Beschlussfassung in Ortsparteien erfolgt nach ihren an­wendbaren Statuten.
Bezirks- und Ortspartei versuchen, eine einheitliche Stel­lungnahme zu erzielen. Wollen Ortsparteien von Beschlüs­sen der Bezirkspartei für Wahl- und Abstimmungsparolen abweichen, so haben die Entscheide durch die Mitglieder­versammlung zu erfolgen.
Betrifft ein Gemeindeproblem auch eine andere Gemeinde, so haben die Ortsparteien zusammenzuarbeiten.



ORGANE DER BEZIRKSPARTEI



A. Die einzelnen Organe Art. 12

Organe der Bezirkspartei sind:
- Delegiertenversammlung
- Bezirksvorstand
- Parteileitung
- Revisionsstelle



1. Amtsdauer Art. 13

Die Amtsdauer aller Organe beträgt 4 Jahre.



2. Abberufung Art. 14

Die Delegiertenversammlung kann die Parteileitung und/oder den Bezirksvorstand mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen abberufen. 



B. Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ Art. 15

Die Zugehörigkeit zu einem Organ endigt durch Tod, Aus­tritt, Ausschluss oder Ersatz.
Bezirksvorstands- und/oder Parteileitungsmitglieder wer­den nach fortgesetztem unentschuldigtem Fernbleiben wäh­rend einer Amtsdauer im entsprechenden
Organ ersetzt.



DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG



A. Bedeutung Art. 16

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Be­zirkspartei. Zutritt haben alle Parteimitglieder. Ihr ge­gen­über sind alle Organe verantwortlich. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit Parteileitung oder Bezirksvorstand nicht anders entscheiden.



B. Zusammensetzung Art. 17

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
- Mitgliedern der Parteileitung und des übrigen Bezirksvorstandes
- Delegierten der Ortsparteien
- Bezirksparteimitgliedern
- drei Delegierten der Jung-FDP des Bezirks Werdenberg

Die Ortspartei kann pro 20 Mitglieder einen Delegierten ab­ordnen. Ihr stehen mindestens drei Delegierte zu.



C. Legitimation Art. 18

Die Ortsparteien melden ihre Delegierten der Bezirkspartei. Stellvertretung eines Delegierten ist ausgeschlossen für die Nominierung von Kandidaten für öffentliche Aemter, welche der Volkswahl unterliegen. In allen anderen Fällen sind die freigewählten Delegierten berechtigt und verpflichtet, im Falle der Verhinderung persönlich einen Stellvertreter zu bestimmen.



D. Einberufung und Zusammentritt Art. 19

Die Delegiertenversammlung tritt jährlich einmal zusam­men. Sie muss einberufen werden, wenn die Parteileitung, der Bezirksvorstand, 10 Delegierte, eine Ortspartei oder die Revisionsstelle es begehren.



E. Einladung und Initiativrecht Art. 20

Die Einladung erfolgt durch die Parteileitung, mindestens 14 Tage vor Durchführung der Delegiertenversammlung.
Diese hat die vollständige Traktandenliste und in der Regel die Anträge der Parteileitung und/oder des Bezirksvor­stan­des zu enthalten. Ueber Geschäfte, die auf der Traktan­den­liste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse ge­fasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Delegiertenversammlung.

10 Delegierte oder eine Ortspartei können verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächstfolgenden Delegiertenversammlung gesetzt wird.



F. Zuständigkeit Art. 21

Die Delegiertenversammlung beschliesst über:
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Parteileitung sowie der Revisionsstelle und der eidgenössischen Delegierten
- Abnahme des Revisionsberichtes
- Abberufung nach Art. 14
- Statutenänderungen nach Art. 36
- Vertragliche Vereinbarung mit anderen Gruppierungen
- Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen des Bezirks, des Kantons und des Bundes
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Parteileitung, Bezirksvorstand und Ortsparteien



G. Beschlussfassung Art. 22

Jeder Delegierte hat eine Stimme. Parteimitgliedern steht das Rede- und Antragsrecht zu.
Abstimmungen über Wahlen oder Abstimmungsvorlagen erfolgen offen. Es ist jedoch geheim abzustimmen, wenn 5 Delegierte dies verlangen.
Es entscheidet das absolute Mehr der stimmenden Mitglie­der, vorbehalten bleiben Art. 14 und 36.



DER BEZIRKSVORSTAND



A. Bedeutung Art. 23

Der Bezirksvorstand bereitet bei Wahlgeschäften die An­träge an die Delegiertenversammlung vor, bei Sachgeschäf­ten kann er nach Ermessen durch die Parteileitung einge­schaltet werden. Vorbehalten bleibt Art. 25.



B. Zusammensetzung und Stellvertretung Art. 24

Der Bezirksvorstand setzt sich zusammen aus:
- Mitgliedern der Parteileitung
- Präsidenten der Ortsparteien
- Präsidentin der FDP-Bezirksfrauengruppe
- Präsidenten der J-FDP
- Obmann der FDP-Senioren
- freisinnigen im Bezirk wohnhaften Mandatsträgern des Bezirkes, des Kantons und des Bundes
- im Bezirk wohnhaften Mitgliedern der Kantonalpartei

Im Verhinderungsfalle des Präsidenten sind die jeweiligen Vizepräsidenten deren Stellvertreter.



C. Zuständigkeit Art. 25

Der Bezirksvorstand beschliesst über:
- Antrag zuhanden der DV für Wahlgeschäfte
- Besprechung, Antragstellung, Entscheid und Vollzug von Geschäften, die ihm von der DV oder der Parteileitung zugewiesen werden
- Festsetzung und Abänderung des Geschäftsreglementes

Der Bezirksvorstand kann zu regionalen, kantonalen oder eidgenössi­schen Abstimmungen Stellung nehmen (Parolenfassung). Beabsichtigt die Bezirksparteileitung die Parolenfassung durch den Bezirksvorstand durchzuführen, hat sie spätestens 6 Wo­chen vor dem Abstimmungstermin die Delegierten zu orien­tieren. 10 Delegierte oder eine Ortspartei können bis spä­testens 4 Wochen vor dem Ab­stimmungstermin die Durch­führung einer Delegiertenver­sammlung verlangen.



D. Vorsitz Art. 26

Der Parteipräsident leitet die Sitzungen des Bezirksvorstan­des und der Delegiertenversammlung. Stellvertreter ist der Vizepräsident oder ein zu wählender Tagespräsident.



DIE PARTEILEITUNG



A. Bedeutung Art. 27

Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Frei­sinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Werdenberg. Sie konstituiert sich selbst. 



B. Zusammensetzung Art. 28

Die Parteileitung setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.



C. Zuständigkeit Art. 29

Die Parteileitung führt die Geschäfte der Partei, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere stellt sie Anträge an die Delegiertenversammlung und den Be­zirksvorstand und führt deren Beschlüsse aus. Sie koor­diniert die Tätigkeit der Parteiorgane und der Fachaus­schüsse.
Sie kann in eigenem Namen Stellung zu politi­schen Fragen nehmen und vertritt die Partei nach aussen.



EINRICHTUNGEN DER BEZIRKSPARTEI



A. Fachausschüsse Art. 30

Die Parteileitung bestellt und wählt nach Bedarf Fachaus­schüsse, die Entscheidungsgrundlagen erarbei­ten.



B. Revisionsstelle Art. 31

Die Revisionsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Sie kontrol­liert die gesamte Rechnungs- und Amtsführung der Be­zirkspartei.



FINANZEN DER BEZIRKSPARTEI



Art. 32 [1]

Die Finanzierung der Bezirkspartei erfolgt durch
a) Beiträge der Ortsparteien
b) Beiträge von Direktmitgliedern
c) Mandatarbeiträge
d) Weiteren Einnahmen aus Spenden und Sammlungen etc.

Die Beiträge der Ortsparteien betragen maximal Fr. 15.-- pro Mitglied.
Der Beitrag von Direktmitgliedern beträgt pro Mitglied das 5-fache des Ortspartei-Beitrages.
Die effektiven Beiträge werden jährlich von der Delegiertenversammlung festgelegt.



ERGAENZENDE BESTIMMUNGEN



Art. 33

Der Bezirksvorstand erlässt bei Bedarf ein Reglement, das die Statu­ten ergänzt. Dieses kann insbesondere die Mit­gliedschaft, die Organisation, die Organe und das Verfahren betreffen.

Der Bezirksvorstand hat vor Inkrafttreten des Reglementes oder irgendwelcher Reglementsänderungen der Delegierten­versammlung Kenntnis zu ge­ben. Diese ist berechtigt, das Inkrafttre­ten um höchstens 1/2 Jahr aufzuschieben.



UEBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



A. Aufhebung der bisherigen Statuten Art. 34

Die Statuten vom 23. September 1974 werden aufgehoben, sobald die vorliegenden Statuten in Kraft getreten sind.



B. Inkrafttreten dieser Statuten Art. 35

Diese Statuten treten nach Massgabe der stufenweisen Ge­nehmigung durch die Delegiertenversammlung bzw. der kantonalen Parteileitung in Kraft.



C. Statutenrevision Art. 36

Eine Statutenrevision kann an jeder Delegiertenversamm­lung mit einfachem Mehr anbegehrt werden.
Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden notwendig.






Diese Statuten sind an der ordentlichen Delegiertenversammlung der FDP Werdenberg vom 21. Juni 1996 genehmigt worden. Die vorliegende Fassung wurde bereits vorgängig von der kantonalen Parteileitung an ihrer Sitzung vom 9. Mai 1996 genehmigt.

Gams, 21. Juni 1996

Der Präsident      Die Aktuarin
Peter Meister      Vreni Frick 




Art. 32 ist an der ordentlichen Delegiertenversammlung der FDP Werdenberg vom 28. Mai 1998 geändert und genehmigt worden. Genehmigung durch die kantonale Parteileitung vom 11. Juni 1998.

Sennwald, 28. Mai 1998

Der Präsident      Die Aktuarin
Peter Meister      Heidi Bernegger



[1] Statutenrevision vom 28.05.1998





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News
Unsere nächste Veranstaltung:

Donnerstag 9. Sept. um 20 Uhr

3-Könige-Saal in Sevelen

Überparteilicher Anlass mit unserem Nationalrat Walter Müller
und SP Nationalrätin Hildegard Fässler.

=> Einladung hier

News der FDP Schweiz
Erfolg für die Bilateralen Verträge und unsere Arbeitsplätze

Bern, 7. September 2010

Medienmitteilung

 

Erfolg für die Bilateralen Verträge und unsere Arbeitsplätze

FDP.Die Liberalen begrüsst Unterzeichnung mit Bulgarien und Rumänien

 


 

Heute haben das Aussen- und Volkswirtschaftsdepartement die bilateralen Rahmenabkommen mit Bulgarien und Rumänien unterzeichnet. FDP.Die Liberalen ist überzeugt, dass sich die Reduktion der ökonomischen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU positiv auf die Schweiz auswirkt. Die Unterstützung ist ein integraler Bestandteil unserer Europapolitik. Sie trägt nachhaltig zu stabilen Beziehungen bei. Die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem erfolgreichen bilateralen Weg ermöglicht beste Wirtschaftsbeziehungen zu den europäischen Staaten – das schafft neue Arbeitsplätze.

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Karin Keller-Sutter und Johann Schneider-Ammann für Bundesratswahl nominiert

Bern, 3. September 2010

Medienmitteilung

 

Karin Keller-Sutter und Johann Schneider-Ammann für Bundesratswahl nominiert

Entscheidung der FDP-Liberale Fraktion an der vorsessionalen Fraktionssitzung

 


 

Die FDP-Liberale Fraktion der Bundesversammlung hat heute die fünf von ihren Kantonalparteien nominierten Kandidaten angehört: Nationalrat Ignazio Cassis (TI), Regierungsrätin Karin Keller-Sutter (SG), Nationalrat Peter Malama (BS), Nationalrat Ruedi Noser (ZH) und Nationalrat Johann Schneider-Ammann (BE). Die Fraktion beschloss ihrer bewährten Tradition folgend, der Bundesversammlung ein Zweierticket zu unterbreiten. Sie hatte eine schwierige Wahl zwischen kompetenten Persönlichkeiten zu treffen. Die FDP-Liberale Fraktion hat die folgenden zwei Kandidierenden nominiert: Karin Keller-Sutter und Johann Schneider-Ammann. Sie ist überzeugt, dass die beiden Politiker über alle notwendigen Fähigkeiten verfügen, das anspruchsvolle Bundesratsamt hervorragend auszuüben und unser Land zu stärken. Die FDP-Liberale Fraktion erwartet von der Bundesversammlung, die Regeln der Konkordanz zu respektieren und eine Wahl zwischen den beiden offiziellen Kandidaten zu treffen.

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