Statuten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck und Sitz Art. 1
Die Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirks Werdenberg will die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Einwohner des Bezirkes Werdenberg wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen.Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Bezirksparteipräsidenten.
MITGLIEDSCHAFT
A. Voraussetzung Art. 2
Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und im Bezirk Werdenberg wohnhaft ist.Dasselbe gilt für im Bezirk Werdenberg wohnhaft Ausländer mit Niederlassungsbewilligung und für Auslandschweizer mit engen Beziehungen zum Bezirk.
B. Beitritt Art. 3
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei oder in Ausnahmefällen zur Bezirkspartei.Ueber die Aufnahme entscheidet bei Beitritten zur Bezirkspartei der Bezirksvorstand.
Gegen Ablehnungsentscheide des Bezirksvorstandes besteht ein Rekursrecht an die kantonale Parteileitung, die endgültig beschliesst.
C. Ende Art. 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.1. Austritt Art. 5
Der Austritt ist schriftlich zu erklären.2. Ausschluss Art. 6
Mitglieder, die absichtlich gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei schädigen, können ausgeschlossen werden.Ueber den Ausschluss entscheidet das zuständige Organ der Ortspartei (für Ortsparteimitglieder) oder der Bezirkspartei (für Bezirksparteimitglieder).
Gegen Ausschlussentscheide der Ortspartei besteht ein Rekursrecht an den Bezirksvorstand, gegen solche des Bezirksvorstandes an den Kantonalvorstand; Bezirks- und Kantonalvorstand entscheiden abschliessend.
Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden.
GLIEDERUNG DER BEZIRKSPARTEI
A. Grundsatz Art. 7
Die Bezirkspartei gliedert sich in Ortsparteien. Diese tragen denselben Namen wie die Bezirkspartei.DIE ORTSPARTEI
B. Wesen Art. 8
Die Ortspartei ist die Organisation der Bezirkspartei in der politischen Gemeinde.C. Rechte und Pflichten Art. 9
Die Ortspartei gibt sich ihre Statuten selbst. Diese dürfen den Bezirksstatuten nicht widersprechen.Statuten und deren Aenderung bedürfen der Genehmigung der Bezirks- und der kantonalen Parteileitung.
Der Bezirksvorstand entscheidet über Anerkennung oder Ausschluss von Ortsparteien sowie über deren Recht zur Führung des Parteinamens. Es besteht ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung.
Die Mitgliederversammlung der Ortspartei wählt ihre Vertreter in die Delegiertenversammlung.
D. Mitgliederkartei Art. 10
Die Ortsparteien melden der Bezirksparteileitung ihre Mitglieder und die Besetzung ihrer Organe laufend, die diese Mitteilungen an die Kantonalpartei weiterleitet.E. Beschlussfassung Art. 11
Die Beschlussfassung in Ortsparteien erfolgt nach ihren anwendbaren Statuten.Bezirks- und Ortspartei versuchen, eine einheitliche Stellungnahme zu erzielen. Wollen Ortsparteien von Beschlüssen der Bezirkspartei für Wahl- und Abstimmungsparolen abweichen, so haben die Entscheide durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Betrifft ein Gemeindeproblem auch eine andere Gemeinde, so haben die Ortsparteien zusammenzuarbeiten.
ORGANE DER BEZIRKSPARTEI
A. Die einzelnen Organe Art. 12
Organe der Bezirkspartei sind:- Delegiertenversammlung
- Bezirksvorstand
- Parteileitung
- Revisionsstelle
1. Amtsdauer Art. 13
Die Amtsdauer aller Organe beträgt 4 Jahre.2. Abberufung Art. 14
Die Delegiertenversammlung kann die Parteileitung und/oder den Bezirksvorstand mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen abberufen.B. Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ Art. 15
Die Zugehörigkeit zu einem Organ endigt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Ersatz.Bezirksvorstands- und/oder Parteileitungsmitglieder werden nach fortgesetztem unentschuldigtem Fernbleiben während einer Amtsdauer im entsprechenden Organ ersetzt.
DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG
A. Bedeutung Art. 16
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Bezirkspartei. Zutritt haben alle Parteimitglieder. Ihr gegenüber sind alle Organe verantwortlich. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit Parteileitung oder Bezirksvorstand nicht anders entscheiden.B. Zusammensetzung Art. 17
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:- Mitgliedern der Parteileitung und des übrigen Bezirksvorstandes
- Delegierten der Ortsparteien
- Bezirksparteimitgliedern
- drei Delegierten der Jung-FDP des Bezirks Werdenberg
Die Ortspartei kann pro 20 Mitglieder einen Delegierten abordnen. Ihr stehen mindestens drei Delegierte zu.
C. Legitimation Art. 18
Die Ortsparteien melden ihre Delegierten der Bezirkspartei. Stellvertretung eines Delegierten ist ausgeschlossen für die Nominierung von Kandidaten für öffentliche Aemter, welche der Volkswahl unterliegen. In allen anderen Fällen sind die freigewählten Delegierten berechtigt und verpflichtet, im Falle der Verhinderung persönlich einen Stellvertreter zu bestimmen.D. Einberufung und Zusammentritt Art. 19
Die Delegiertenversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn die Parteileitung, der Bezirksvorstand, 10 Delegierte, eine Ortspartei oder die Revisionsstelle es begehren.E. Einladung und Initiativrecht Art. 20
Die Einladung erfolgt durch die Parteileitung, mindestens 14 Tage vor Durchführung der Delegiertenversammlung.Diese hat die vollständige Traktandenliste und in der Regel die Anträge der Parteileitung und/oder des Bezirksvorstandes zu enthalten. Ueber Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Delegiertenversammlung.
10 Delegierte oder eine Ortspartei können verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächstfolgenden Delegiertenversammlung gesetzt wird.
F. Zuständigkeit Art. 21
Die Delegiertenversammlung beschliesst über:- Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Parteileitung sowie der Revisionsstelle und der eidgenössischen Delegierten
- Abnahme des Revisionsberichtes
- Abberufung nach Art. 14
- Statutenänderungen nach Art. 36
- Vertragliche Vereinbarung mit anderen Gruppierungen
- Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen des Bezirks, des Kantons und des Bundes
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Parteileitung, Bezirksvorstand und Ortsparteien
G. Beschlussfassung Art. 22
Jeder Delegierte hat eine Stimme. Parteimitgliedern steht das Rede- und Antragsrecht zu.Abstimmungen über Wahlen oder Abstimmungsvorlagen erfolgen offen. Es ist jedoch geheim abzustimmen, wenn 5 Delegierte dies verlangen.
Es entscheidet das absolute Mehr der stimmenden Mitglieder, vorbehalten bleiben Art. 14 und 36.
DER BEZIRKSVORSTAND
A. Bedeutung Art. 23
Der Bezirksvorstand bereitet bei Wahlgeschäften die Anträge an die Delegiertenversammlung vor, bei Sachgeschäften kann er nach Ermessen durch die Parteileitung eingeschaltet werden. Vorbehalten bleibt Art. 25.B. Zusammensetzung und Stellvertretung Art. 24
Der Bezirksvorstand setzt sich zusammen aus:- Mitgliedern der Parteileitung
- Präsidenten der Ortsparteien
- Präsidentin der FDP-Bezirksfrauengruppe
- Präsidenten der J-FDP
- Obmann der FDP-Senioren
- freisinnigen im Bezirk wohnhaften Mandatsträgern des Bezirkes, des Kantons und des Bundes
- im Bezirk wohnhaften Mitgliedern der Kantonalpartei
Im Verhinderungsfalle des Präsidenten sind die jeweiligen Vizepräsidenten deren Stellvertreter.
C. Zuständigkeit Art. 25
Der Bezirksvorstand beschliesst über:- Antrag zuhanden der DV für Wahlgeschäfte
- Besprechung, Antragstellung, Entscheid und Vollzug von Geschäften, die ihm von der DV oder der Parteileitung zugewiesen werden
- Festsetzung und Abänderung des Geschäftsreglementes
Der Bezirksvorstand kann zu regionalen, kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungen Stellung nehmen (Parolenfassung). Beabsichtigt die Bezirksparteileitung die Parolenfassung durch den Bezirksvorstand durchzuführen, hat sie spätestens 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin die Delegierten zu orientieren. 10 Delegierte oder eine Ortspartei können bis spätestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin die Durchführung einer Delegiertenversammlung verlangen.
D. Vorsitz Art. 26
Der Parteipräsident leitet die Sitzungen des Bezirksvorstandes und der Delegiertenversammlung. Stellvertreter ist der Vizepräsident oder ein zu wählender Tagespräsident.DIE PARTEILEITUNG
A. Bedeutung Art. 27
Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Werdenberg. Sie konstituiert sich selbst.B. Zusammensetzung Art. 28
Die Parteileitung setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.C. Zuständigkeit Art. 29
Die Parteileitung führt die Geschäfte der Partei, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere stellt sie Anträge an die Delegiertenversammlung und den Bezirksvorstand und führt deren Beschlüsse aus. Sie koordiniert die Tätigkeit der Parteiorgane und der Fachausschüsse.Sie kann in eigenem Namen Stellung zu politischen Fragen nehmen und vertritt die Partei nach aussen.
EINRICHTUNGEN DER BEZIRKSPARTEI
A. Fachausschüsse Art. 30
Die Parteileitung bestellt und wählt nach Bedarf Fachausschüsse, die Entscheidungsgrundlagen erarbeiten.B. Revisionsstelle Art. 31
Die Revisionsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Sie kontrolliert die gesamte Rechnungs- und Amtsführung der Bezirkspartei.FINANZEN DER BEZIRKSPARTEI
Art. 32 [1]
Die Finanzierung der Bezirkspartei erfolgt durcha) Beiträge der Ortsparteien
b) Beiträge von Direktmitgliedern
c) Mandatarbeiträge
d) Weiteren Einnahmen aus Spenden und Sammlungen etc.
Die Beiträge der Ortsparteien betragen maximal Fr. 15.-- pro Mitglied.
Der Beitrag von Direktmitgliedern beträgt pro Mitglied das 5-fache des Ortspartei-Beitrages.
Die effektiven Beiträge werden jährlich von der Delegiertenversammlung festgelegt.
ERGAENZENDE BESTIMMUNGEN
Art. 33
Der Bezirksvorstand erlässt bei Bedarf ein Reglement, das die Statuten ergänzt. Dieses kann insbesondere die Mitgliedschaft, die Organisation, die Organe und das Verfahren betreffen.Der Bezirksvorstand hat vor Inkrafttreten des Reglementes oder irgendwelcher Reglementsänderungen der Delegiertenversammlung Kenntnis zu geben. Diese ist berechtigt, das Inkrafttreten um höchstens 1/2 Jahr aufzuschieben.
UEBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
A. Aufhebung der bisherigen Statuten Art. 34
Die Statuten vom 23. September 1974 werden aufgehoben, sobald die vorliegenden Statuten in Kraft getreten sind.B. Inkrafttreten dieser Statuten Art. 35
Diese Statuten treten nach Massgabe der stufenweisen Genehmigung durch die Delegiertenversammlung bzw. der kantonalen Parteileitung in Kraft.C. Statutenrevision Art. 36
Eine Statutenrevision kann an jeder Delegiertenversammlung mit einfachem Mehr anbegehrt werden.Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden notwendig.
Diese Statuten sind an der ordentlichen Delegiertenversammlung der FDP Werdenberg vom 21. Juni 1996 genehmigt worden. Die vorliegende Fassung wurde bereits vorgängig von der kantonalen Parteileitung an ihrer Sitzung vom 9. Mai 1996 genehmigt.
Gams, 21. Juni 1996
Der Präsident Die Aktuarin
Peter Meister Vreni Frick
Art. 32 ist an der ordentlichen Delegiertenversammlung der FDP Werdenberg vom 28. Mai 1998 geändert und genehmigt worden. Genehmigung durch die kantonale Parteileitung vom 11. Juni 1998.
Sennwald, 28. Mai 1998
Der Präsident Die Aktuarin
Peter Meister Heidi Bernegger
[1] Statutenrevision vom 28.05.1998




